Karenzgeld: Antrag, Höhe, Dauer

von hokify Team

Aktualisiert: 27.02.2017 Lesedauer: ca 2min

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1. Was ist Karenzierung?

Karenzierung bedeutet generell die vorübergehende Aussetzung der Arbeitspflicht seitens des Arbeitnehmers sowie die gleichzeitige Aussetzung der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dabei gibt es verschiedene Arten der Karenz:

- Vereinbarte Karenz (Aussetzungsvereinbarung)

- Gesetzliche Karenz ohne Rechtsanspruch (Bildungskarenz)

- Gesetzliche Karenz mit Rechtsanspruch (Elternkarenz/Elternteilzeit, Familienhospizkarenz)

Eine Karenzzeit kann nur dann genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr zustimmen, was bedeutet, sie muss in beidseitigem Einvernehmen beschlossen werden. Während der Karenz bleibt der Arbeitsvertrag sowie alle darin enthaltenen Vereinbarungen, wie beispielsweise dem Konkurrenz- oder allfälligen Nebenbeschäftigungsverbot, weiterhin bestehen. Wie oben schon erwähnt entfallen während dieser Zeit die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, der auch noch dazu keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

2. Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ist eine gesetzliche Karenz ohne Rechtsanspruch. Um in Bildungskarenz gehen zu können, muss der Arbeitsvertrag bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen. Die Vereinbarung zur Karenzierung treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam, wobei die Dauer der Karenz zwischen zwei Monaten und einem Jahr liegen kann.

3. Hospizkarenz

Die Hospizkarenz ist eine gesetzliche Karenz mit Rechtsanspruch. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, wobei der schriftliche Antrag spätestens fünf Tage vor dem Antritt der Karenz beim Arbeitgeber eingereicht werden muss. In den meisten Fällen wird sie zur Sterbebegleitung von Familienmitgliedern, wie beispielsweise dem Ehe- oder Lebenspartner, den Geschwistern oder den eigenen Kindern, beantragt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu begleitende Person in demselben Haushalt wohnt oder nicht. Hierbei kann man sich bis zu maximal sechs Monaten frei nehmen. Eine Hospizkarenz kann auch zur Betreuung eines schwerstkranken Kindes beantragt werden. Der Antrag erfolgt dabei von den Eltern oder Großeltern des kranken Kindes, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Karenz kann in diesem Fall auf maximal neun Monaten erweitert werden.

4. Mutterschutz

Um die Mutter während und nach der Schwangerschaft ein wenig zu entlasten, treten ab einem gewissen Zeitpunkt bestimmte Regelungen in Kraft:

Beschäftigungsbeschränkungen:

- Keine Überstunden

- Keine Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit

- Keine schwere (körperliche) Arbeit

Relatives Beschäftigungsverbot:

- Tritt in Kraft, wenn die Weiterbeschäftigung das Leben oder die Gesundheit der Mutter, beziehungsweise des Kindes, gefährdet

- Bestätigung eines Amtsarztes muss vorliegen

Absolutes Beschäftigungsverbot:

- Gilt ab der Mutterschutzfrist

- Dauer: Acht Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt

- Ausnahmen: Bei einer Mehrlings oder Kaiserschnittgeburt wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert // Bei einer Frühgeburt wird Zeit, um die sich die Mutterschutzfrist vor der Entbindung verkürzt, nach der Geburt bis zu einer maximalen Dauer von sechzehn Wochen angehängt

5. Elternkarenz

Nach der Geburt eines Kindes haben beide Elternteile einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzzeit, wobei es zwei verschiedene Modelle gibt:

Normale Karenz:

- Dauer: Mindestens zwei Monate bis höchstens zwei Jahre

- Geltendmachung: Mutter bis zum Ende der Schutzfrist // Vater bis spätestens acht Wochen nach der Geburt

Geteilte Karenz: 

- Dauer: Mindestens zwei Monate pro Elternteil

- Geltendmachung: Bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenzzeit des anderen Elternteils

- Teilung: Höchstens zwei Mal

6. Elternteilzeit

Elternteilzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht aufgrund der Erziehung eines Kindes reduzieren kann. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers bleibt bis zum siebten Lebensjahr des Kindes bestehen, wenn:

- der Betrieb des Arbeitgebers mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt

- zuvor ein ununterbrochener Arbeitsvertrag für mindestens drei Jahre bestand

- das Kind im eigenen Haushalt lebt

- Mutter und Vater nicht gleichzeitig in Voll- oder Teilkarenz gehen

Die Bekanntgabe über die Dauer und die Art der Elternteilzeit kann frühestens drei Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende der Schutzfrist erfolgen. Natürlich muss auch sie einvernehmlich mit dem Arbeitgeber beschlossen werden.


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