Coronavirus und Arbeitsrecht – was ist erlaubt?

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Aktualisiert: 02.06.2022 Lesedauer: ca 5min

Menschen mit Masken im Büro

Nach zwei Jahren Pandemie hat das Coronavirus unser aller Leben immer noch fest im Griff - auch im Arbeitsalltag. Mit den sich schnell ändernden Regeln und Vorschriften wird es immer schwerer, den Überblick zu behalten. Gilt noch 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) am Arbeitsplatz? Muss ich am Arbeitsplatz Maske tragen? Was passiert, wenn ich in Quarantäne muss? Wann muss ich überhaupt in Quarantäne? Und muss ich weiterhin im Home Office arbeiten, wenn ich positiv bin? Gilt die Impfpflicht eigentlich? Wir haben dir alle wichtigen Bestimmungen, die den Arbeitsplatz betreffen, mit Stand 09.03.2022 zusammengefasst! 

Kein 3G am Arbeitsplatz 

Seit den Lockerungen vom 05.03.2022 gilt kein 3G mehr am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass du keinen Nachweis über Impfung, Genesung oder negativen Test mehr vorlegen musst, um den Arbeitsplatz zu betreten. Die Ausnahme davon sind Betriebe, in denen sich vulnerable Menschen aufhalten: in Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die 3G-Regel für Arbeitnehmerinnen, Besucherinnen und Dienstleisterinnen. In der Bundeshauptstadt Wien gilt 2,5G (geimpft/genesen/PCR-getestet) für Personal und Besucherinnen. Es ist Unternehmen jedoch freigestellt, freiwillig weiterhin die 3G Regel aufrecht zu erhalten. 

Impfpflicht vorerst ausgesetzt

Am 09.03.2022 wurde die mit 01.02.2022 in Kraft getretene Impfpflicht vorerst ausgesetzt. Dies geschah auf Empfehlung der nationalen Impfpflichtkommission, die alle 3 Monate das Geschehen der Pandemie analysiert und bewertet, ob die Impfpflicht notwendig und angemessen ist. Das bedeutet, dass vorerst nicht wie ursprünglich angekündigt ab 15.03.2022 kontrolliert wird, ob die Bevölkerung geimpft ist oder nicht. Es wird vorerst auch keine Strafen geben, wenn du nicht geimpft bist. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Impfpflicht in Zukunft nicht wieder aktiviert wird: spätestens in 3 Monaten wird die Impfpflichtkommission wieder über die Notwendigkeit einer Impfpflicht beraten. Es kann also passieren, dass die Impfpflicht in einigen Monaten wieder aktiviert und dann auch gestraft wird. Das geht jedoch nicht vom Arbeitgeber aus, sondern liegt in der Hand der staatlichen Behörden. 

Quarantänebestimmungen 

Du solltest jedenfalls deinen Arbeitgeber sofort kontaktieren, wenn du ein positives Testergebnis bekommen hast. Hast du dich mit dem Coronavirus infiziert, musst du dich unverzüglich in Quarantäne begeben, also keinen Kontakt mehr zu anderen Menschen haben. Derzeit beträgt die Dauer der Absonderung 10 Tage. Sie kann jedoch nach 5 Tagen schon beendet werden, wenn du 48 Stunden symptomfrei bist (auch ohne Test). Danach gilt eine Verkehrsbeschränkung:

  • Du musst FFP2-Maske tragen, wenn du mit anderen Personen Kontakt hast

  • Du darfst nicht an (Groß)Veranstaltungen teilnehmen, vulnerable Settings oder die Gastronomie besuchen (Ausnahme: du arbeitest dort).

  • Du darfst keine Aktivitäten ausüben oder Orte betreten an denen nicht durchgehend von allen Anwesenden Maske getragen wird (Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe etc.)

  • Du darfst an deinen Arbeitsort, sofern du dabei durchgehend FFP2 Maske getragen werden kann und geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden können.

Bist du mindestens 48 Stunden lang symptomfrei, kannst du dich nach 5 Tagen auch vollends freitesten: Ist dein PCR-Test negativ oder dein CT-Wert größer als 30, darfst du die Quarantäne beenden und hast auch keine Verkehrsbeschränkungen mehr.

Das Wichtigste vorweg: du hast auch in der Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass du auch in der Quarantäne weiterhin dein Gehalt ausgezahlt bekommst. Diese Kosten bekommt dein Arbeitgeber von der Regierung erstattet, da es sich um eine anzeigepflichtige Infektionskrankheit handelt, bei der Absonderung zum Schutz der Mitmenschen notwendig ist. Bist du in der Lage, von zu Hause aus zu arbeiten, kannst du dies, sofern du keine Symptome hast, nach Rücksprache mit deinem Arbeitgeber auch tun. Hast du keine Home Office Möglichkeit und keine Symptome, darf dir die Quarantänezeit jedoch weder als Krankenstand angerechnet, noch von deinem Urlaubsanspruch abgezogen werden. Du bekommst weiterhin Entgelt und musst dich für die Quarantänezeit absondern. 

Hast du Symptome bzw. bist krank, gehst du ganz normal in den Krankenstand – unabhängig von den Quarantänebestimmungen. Auch hier hast du Anspruch auf dein Gehalt (=Entgeltfortzahlung) für bis zu sechs Wochen. Danach steht dir Krankengeld von der Krankenkasse zu. 

Was tun, wenn ich Kontakt zu einer positiven Person hatte? 

Während am Anfang der Pandemie noch jede Kontaktperson ebenfalls in Quarantäne musste, hat sich das mittlerweile geändert. Hattest du in den 48-96 Stunden vor dem positiven Testergebnis Kontakt zu einer infizierten Person, gilst du als Kontaktperson und musst in Quarantäne außer: 

  • du bist 3x geimpft

  • du warst bist zu 3 Monate zuvor selbst infiziert (=du bist genesen) 

  • alle Anwesenden haben die ganze Zeit FFP2-Masken getragen 

Die infizierte Person muss dich, falls du nicht geimpft oder genesen bist und ihr keine FFP2-Masken aufhattet, den Behörden als Kontaktperson angeben und du wirst ebenfalls dazu aufgefordert, dich zu isolieren. 

Ab 21. März 2021 musst du dich jedoch nicht wie zuvor komplett isolieren, sondern darfst mit FFP2 Maske arbeiten oder einkaufen gehen. Veranstaltungen und Gastronomiebesuche sind jedoch als Kontaktperson nicht erlaubt. Diese Beschränkungen werden “Verkehrsbeschränkungen” genannt. Ob und wie einzelne Bundesländer hier strengere Maßnahmen setzen, ist noch unklar. 

Auch wenn du geimpft oder genesen bist, empfiehlt es sich, Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, wenn du Kontakt zu einer positiv getesteten Person hattest. Meisten gehört dazu, sich testen zu lassen und (wenn möglich) ins Home Office zu wechseln.

#hokifyexpertentipp: der Zeitraum, in der du als Kontaktperson gilst, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und variiert zwischen 48 und 96 Stunden.

Home Office 

Mit dem Fall der 3G-Regel am Arbeitsplatz ist es auch allen Arbeitnehmerinnen wieder möglich, im Büro zu arbeiten, statt im Home Office. Es gibt nach wie vor keinen rechtlichen Anspruch auf Home Office - weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Seiten des Arbeitnehmers. Natürlich kannst du auch weiterhin im Home Office arbeiten, sofern dein Arbeitgeber und du das möchtet. In vielen Firmen wird ein Hybrid-Modell angeboten oder bei Kontakt zu einer infizierten Person in das Home Office gewechselt. Am besten stimmst du dich hier mit deinem Arbeitgeber ab und ihr findet gemeinsam eine Lösung, die für euch passt. Natürlich steht dir auch weiterhin die Home Office Pauschale zu, wenn du mit deinen eigenen Arbeitsgeräten arbeitest und du hast weiterhin alle Rechte und Pflichten, die du auch davor hattest. 

#hokifyexpertentipp: Home Office kann sehr angenehm sein, bringt aber auch Nachteile mit sich. Mit unseren Tipps für das Home Office und diesen Home Office Gadgets bist du aber auch im Home Office produktiv! 

Kurzarbeit

Bei den derzeitigen Infektionszahlen gibt es mittlerweile wieder Betriebe, die neuerlich Kurzarbeit anmelden. Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen heruntergefahren wird, wobei ihnen trotzdem ein Großteil ihres Gehalts ausgezahlt wird. Das soll dabei helfen, wirtschaftlich schwierige Zeiten zu überbrücken, ohne Arbeitnehmerinnen entlassen oder kündigen zu müssen. Mehr Informationen darüber, wie viel Gehalt du erwarten kannst, wenn du von Kurzarbeit betroffen bist, findest du in unserem Artikel zur Corona-Kurzarbeit

Im Februar 2022 wurde die Kurzarbeit für Betriebe von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert. Unternehmen, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, können diese nun bis maximal 31. März 2022 verlängern. Außerdem wird ab April 2022 das Kurzarbeitergeld für alle um 15% reduziert. 

Maskenpflicht nur an vulnerablen Orten 

Die allgemeine Maskenpflicht wurde mit erstem Juni 2022 ausgesetzt. Nur in Wien ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Apotheken und im Gesundheitsbereich noch Maskenpflicht.

Fazit 

Auch wenn es derzeit keine dezidierten Corona-Maßnahmen für den Arbeitsplatz gibt, können Betriebe freiwillig die 3G-Regel oder die Maskenpflicht weiterführen. Arbeitest du in einem Bereich, der einen 2,5/3G Nachweis oder eine FFP2 Maske erfordert, musst du dich auch weiterhin daran halten. Die Impfpflicht wurde derzeit ausgesetzt, kann aber theoretisch wieder reaktiviert werden, sollte es die Pandemie-Situation erfordern. Es besteht kein Recht auf Home Office, du kannst aber natürlich freiwillig auch weiterhin von zu Hause aus arbeiten, wenn dein Arbeitgeber das erlaubt. Musst du in Quarantäne, steht dir weiterhin Entgeltfortzahlung zu.

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