Selbst zwei Jahre nach dem ersten Lockdown ist das Coronavirus noch immer ein Thema, das uns alle beschäftigt. Jeder neue Lockdown erschwert nicht nur unser Privatleben, sondern auch das Arbeitsleben: Über 80.000 Menschen sind bereits in Kurzarbeit. Was Kurzarbeit ist und welche Maßnahmen und Regelungen du dabei beachten musst, erfährst du in diesem Artikel.
Was ist Kurzarbeit?
Laut der Arbeiterkammer Österreich spricht man von Kurzarbeitszeit, wenn „in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken.“ Das heißt, ist der Arbeitgeber zum Beispiel in einer finanziellen Notlage, können Arbeitsverträge so angepasst werden, dass du nur noch für einen Bruchteil deiner Arbeitszeit arbeitest, jedoch einen Großteil deines Gehalts weiterhin ausgezahlt bekommst. Die Kurzarbeit soll Beschäftigte im Betrieb halten und vor einer sonst notwendigen Kündigung schützen. Um sich das finanziell leisten zu können, bekommt dein Arbeitgeber eine Beihilfe von Seiten des Staates.
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Einmonatige Mindestbeschäftigungsdauer vor Kurzarbeit
Damit ein Arbeitgeber die Beihilfe für die Kurzarbeit vom AMS verlangen kann, müssen die Angestellten mindestens einen vollen Monat im Betrieb beschäftigt sein. Daher kann eine Kurzarbeitsvereinbarung mit neuen Angestellten erst nach dem ersten Beschäftigungsmonat geschlossen werden. Das heißt, wenn du neu angestellt wirst und das Unternehmen in Kurzarbeit geht, hast du erst nach einem Monat ein Kurzarbeitsverhältnis. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Saisonstarthilfe, die wir dir weiter unten erklären.
Was ist die Corona-Kurzarbeit?
Um die Arbeitenden während der Corona-Pandemie zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf bestimmte Regelungen und Maßnahmen bezüglich der Kurzarbeit geeinigt:
Deine Arbeitszeit wird verringert, aber du behältst trotzdem deine Arbeit. Der Arbeitgeber muss dir weiterhin monatlich zwischen 80 und 90 Prozent deines bisherigen Einkommens bezahlen.
Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug eine Förderung vom AMS, welche die ausgefallenen Arbeitsstunden ersetzen soll.
Bei Kurzarbeitszeit kann die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden herabgesetzt werden.
Kurzarbeit kann auch gelten, wenn der Betrieb vollständig geschlossen ist.
Kurzarbeit ist auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich.
Während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat danach darfst du nicht von deinem Arbeitgeber gekündigt werden.
Corona-Kurzarbeit Phase 5
Seit 01.07.2021 gilt Phase 5 der Corona-Kurzarbeit, die aus zwei Modellen bzw. Varianten besteht:
Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Kurzarbeitsmodell mit geringerer Förderhöhe
1. Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Für Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, bleibt die Förderhöhe für die Kurzarbeit gleich. Dieses Modell ist bis vorläufig 31.03.2022 gültig. Hierfür ist eine Mindestarbeitszeit von 30 Prozent vorgesehen. Diese 30 Prozent gelten für die gesamte Kurzarbeitsphase und nicht pro Monat.
Wichtig: Dieses Modell ist nur für Betriebe möglich, die im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 mindestens 50 Prozent weniger Umsatz gemacht haben oder die von Lockdowns und Betretungsverboten direkt betroffen sind.
2. Kurzarbeitsmodell mit geringerer Förderhöhe
Alle anderen Betriebe und Branchen, die nicht direkt von der Krise betroffen sind, fallen unter die zweite Variante und bekommen geringere Förderungen. Diesen Betrieben stehen 15 Prozent weniger Förderungen zu, weshalb der Arbeitgeber selbst einen Teil zur Finanzierung der Kurzarbeit und den Mehrkosten beitragen muss. Dieses Modell ist bis vorläufig 30.06.2022 gültig. Es ist eine Mindestarbeitszeit von insgesamt 50 Prozent nötig.
Ab April 2022 wird die Beihilfe für alle Betriebe um 15% reduziert.
Mit wie viel Gehalt musst du bei der Kurzarbeit rechnen?
Bei der Kurzarbeit musst du mit etwas weniger Gehalt als sonst rechnen. Wie viel du im Endeffekt tatsächlich erhältst, hängt von deinem regulären Bruttogehalt ab. Zum Bruttogehalt zählen hier Zulagen, Zuschläge und Mehrstundenzuschläge, aber nicht Aufwandsentschädigungen und Überstundenentgelte. Dein Einkommen kann folgend aussehen:
Du bekommst 90 Prozent deines regulären Einkommens, wenn du unter 1.700€ brutto verdienst.
Du bekommst 85 Prozent deines regulären Einkommens, wenn du unter 2.685€ brutto verdienst.
Du bekommst 80 Prozent deines regulären Einkommens, wenn du über 2.686€ brutto verdienst.
Du bekommst keine Beihilfe, wenn du über 5.370€ brutto verdienst.
Lehrlinge bekommen 100 Prozent ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung.
Dieses Gehalt steht dir immer am Monatsende zu, unabhängig davon, wie wenige Stunden du tatsächlich leistest. Dein Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dich für deine tatsächlichen geleisteten Stunden rechtmäßig zu bezahlen. Das heißt, wenn dein Gehalt in der Kurzarbeit nicht deine Arbeitsleistungen wie Grundstunden, Zuschläge und Zulagen abdeckt, muss dein Arbeitgeber eine entsprechende Aufzahlung leisten.
Kurzarbeitsbonus
Da sich seit Beginn der Pandemie viele Personen in Kurzarbeit befinden, will die Bundesregierung diese Personen mit einem Kurzarbeitsbonus unterstützen. Deswegen erhalten Arbeitnehmer, die seit März 2020 mindestens zehn Monate für Kurzarbeit angemeldet und noch im November 2021 in Kurzarbeit waren, einen Bonus von 500€ Netto. Eine weitere Voraussetzung ist, dass man im November 2021 ein Bruttogehalt von weniger als 2.775€ erhalten hat. Dieser Bonus soll voraussichtlich im April 2022 ausbezahlt werden. Der Bonus wird von der Buchhaltungsagentur des Bundes abgewickelt, jedoch gibt es derzeit noch keine Möglichkeit zur Antragsstellung (Stand 30.11.2021).
Trinkgeldersatz
Arbeitnehmer, die in sogenannten “Trinkgeldbranchen”(z.B. Gastgewerbe, Massagestudios, Kosmetikstudios etc.) arbeiten, verlieren aufgrund der Kurzarbeit nicht nur einen Teil ihres Einkommens, sondern auch ihr Trinkgeld. Daher gibt es ab Dezember 2021 eine neue Regelung für Personen, die davon betroffen sind. Betriebe, die von der Kurzarbeit betroffen sind und Trinkgeld verlieren, bekommen eine um fünf Prozent erhöhte Förderung. Mit dieser Förderung sollen Betriebe ihren Arbeitskräften ein um fünf Prozent höheres Kurzarbeitsentgelt ausbezahlen, um die verlorenen Trinkgelder zu ersetzen. Falls sich das Kurzarbeitsentgelt aufgrund anderer Bestimmungen, wie einer kollektivvertraglichen Lohn-/Gehaltserhöhung, erhöhen sollte, wird der Trinkgeldersatz geringer.
Dauer der Kurzarbeit
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Kurzarbeit für maximal 24 Monate möglich ist und für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, bis zum 31.3.2022 endet. Je nach Situation und Wirtschaftslage kann es jedoch sein, dass das Kurzarbeitsmodell noch länger bestehen bleibt. Wie lange du persönlich von Kurzarbeit betroffen bist, hängt von deiner Branche, der finanziellen Lage deines Arbeitgebers und der Wirtschaftslage ab.
Urlaubsregelungen in der Kurzarbeit
Es empfiehlt sich, Alturlaube und Zeitausgleichsguthaben schon vor oder auch während der Corona-Kurzarbeit abzubauen. Falls dein Arbeitgeber von dir verlangt Alturlaube und Zeitausgleiche während der Kurzarbeit auszunutzen, solltest du dies tun, außer du hast berechtigte Gründe, die dagegen sprechen. Du hast dadurch auch einen Vorteil, da du dein volles übliches Urlaubsgeld bekommst.
Seit Phase 5 der Corona-Kurzarbeit in Kraft getreten ist, musst du:
eine Woche Urlaub nehmen, wenn du mehr als einen beantragten Monat Kurzarbeit hast.
zwei Wochen Urlaub nehmen, wenn du mehr als drei beantragte Monate Kurzarbeit hast.
drei Wochen Urlaub nehmen, wenn du mehr als fünf beantragte Monate Kurzarbeit hast.
Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
Eine Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass du für mindestens einen Monat in einem Unternehmen beschäftigt sein musst. In Phase 5 wurde jedoch folgende Ausnahme für Tourismusbetriebe eingeführt:
Alle geschlossenen Saisonbetriebe, die zwischen dem 3.11 und 12.12.2021 (in Oberösterreich sogar bis zum 17.12.2021) Personal einstellen, bekommen eine Saisonstarthilfe vom AMS. Diese Saisonstarthilfe beträgt 65 Prozent des Bruttogehalts inklusive Lohnnebenkosten. Für dich als Arbeitnehmer heißt es jedoch, dass du den vollen Lohn erhältst. Wenn du also in diesem Zeitraum neu in einem Tourismusbetrieb eingestellt wirst, erhältst du einen vollen Lohn und kein Kurzarbeitsentgelt.
Fazit
Das Coronavirus wird uns leider noch eine Zeitlang beschäftigen, daher ist es wichtig, auch beim Thema Kurzarbeit auf dem neuesten Stand zu bleiben. Unser Artikel soll dir einen kompakten Überblick zum Thema Kurzarbeit verschaffen, jedoch können sich die Informationen in dieser Krisensituation schnell ändern. Am besten überprüfst du aller Informationen zusätzlich immer auf offiziellen Seiten von Bund, Land oder Sozialpartnern, welche Regelungen und Maßnahmen gerade gültig sind.