Mythos vs. Fakt: 10 Missverständnisse im Arbeitsrecht

von Xhevahire Sinani

Aktualisiert: 21.02.2024 Lesedauer: ca 3min

Zwei Männer mit Mappe in der Hand

Wusstest du, dass nicht jeder Urlaubsgeld erhält? Auch die Firmenweihnachtsfeiern sind kein Muss! Welche Arbeitsmythen es noch so gibt und warum sie nicht immer stimmen, decken wir hier für dich auf! 

1. “Urlaubsgeld steht jedem zu.” 

Ganz simpel gesagt: Nein. Urlaubsgeld steht zwar vielen Arbeitnehmerinnen zu, aber nicht allen. Ob du Urlaubsgeld erhältst oder nicht, hängt von deinem Kollektiv- bzw. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ab. Wird in diesen Verträgen Urlaubsgeld festgelegt, so steht dir das zu - ist das nicht der Fall, hast du keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und gehst leider in dem Aspekt leer aus! 

Urlaubsgeld: Mythos oder Fakt 🤔



2. “Betriebsurlaub zählt nicht zu meinem eigenen Urlaub.”

Betriebsurlaub wird tatsächlich vom Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer abgezogen. Ist z.B. ein Betriebsurlaub von zwei Wochen vorgesehen und du hast insgesamt einen Urlaubsanspruch von fünf Wochen, bleiben dir nach dem Betriebsurlaub noch drei Urlaubswochen, die du frei wählen kannst. Betriebsurlaub muss jedoch vertraglich festgelegt sein bzw. Monate vorher bekanntgegeben werden und dürfen nicht deinen gesamten Jahresurlaub erfassen. 

3. “Überstunden müssen immer bezahlt werden.” 

Überstunden werden grundsätzlich bezahlt, es gibt jedoch auch Situationen, in denen diese mit Zeitausgleich abgegolten werden oder bereits im Gehalt inkludiert sind. Einigen du und deine Arbeitgeberin euch beispielsweise darauf, dass Zeitausgleich für die Überstunden wahrgenommen wird, müssen deine Überstunden nicht ausbezahlt werden. Auch die Art deines Vertrages entscheidet, ob du für deine Überstunden extra bezahlt wirst oder nicht. Handelt es sich um einen All-in-Vertrag, sind Arbeitnehmerinnen dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn diese anfallen, ohne eine Sonderzahlung dafür zu erhalten. Das wird damit begründet, dass du ein höheres Grundgehalt erhältst, egal ob du Überstunden leistest oder nicht. 

4. “Man muss sich erst ab dem vierten Tag krankmelden.”

Eine Krankmeldung ist rechtlich gesehen erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich, jedoch kann deine Arbeitgeberin auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Krankschreibung verlangen. Besonders wenn du öfter krank bist, solltest du bereits am ersten Tag deiner Krankheit eine Krankmeldung sicherstellen.  

5. “Man erhält das Dienstzeugnis automatisch.“

Wenn du ein Unternehmen verlässt, steht dir zwar ein Dienstzeugnis zu, jedoch nur, wenn du explizit danach fragst. Vergiss daher nicht, bei der Kündigung nach einem Dienstzeugnis zu fragen, da die Arbeitgeberin dir kein Dienstzeugnis von sich aus ausstellen muss. 

6. “Im Krankenstand kann ich nicht gekündigt werden.” 

Eine Kündigung während des Krankenstands ist grundsätzlich möglich. Sollte es zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers kommen, so besteht dennoch Anspruch auf die volle Dauer der Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung bleibt dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Kündigst du selbst im Krankenstand oder wirst fristlos entlassen, verlierst du dein Recht auf (kranken-) Entgeltfortzahlung. 

7. "Die Weihnachtsfeier zahlt immer die Firma.”

Es gibt kein generelles Recht auf eine Firmenweihnachtsfeier oder Firmenfeiern generell. Das heißt, wenn der Arbeitgeber keine Weihnachtsfeier möchte oder nicht für alle Kosten bei der Weihnachtsfeier aufkommen will, muss er das auch nicht. In der Realität kann es oft so sein, dass es gar keine Weihnachtsfeier gibt oder der Arbeitgeber für die Location, aber nicht für das Essen und die Getränke zahlt. 

8. “Die Mittagspause zählt zur Arbeitszeit.”

Leider nicht. Pausen zählen im Normalfall weder zur Arbeitszeit noch werden sie bezahlt. Wenn deine Arbeitszeit ohne die Mittagspause von 09:00 bis 17:00 Uhr geht und du eine 30-minütige Pause nimmst (was du gesetzlich gesehen nach 6 Stunden tun musst), kannst du erst um 17:30 die Arbeit verlassen. 

9. “KV-Erhöhungen sind für alle wirksam.”

Gibt es kollektivvertragliche bzw. tarifvertragliche Gehaltserhöhungen, gelten diese nicht automatisch für alle Arbeitnehmerinnen. Es gibt durchaus Erhöhungen, die für alle gelten, jedoch gibt es auch Erhöhungen, die nur bestimmte Beschäftigungsgruppen betreffen. 

10. “Dein Arbeitgeber muss Urlaub immer genehmigen."

Urlaub muss immer von beiden Parteien entschieden werden - weder deine Arbeitgeberin noch du dürft ohne das Einverständnis des Anderen Urlaub bestimmen. Daher darf deine Arbeitgeberin deinen Urlaubsantrag ablehnen, weil beispielsweise zu viele Mitarbeiterinnen gleichzeitig im Urlaub sind. Wenn dein Urlaub abgelehnt wird, muss deine Arbeitgeberin jedoch sicherstellen, dass du zu einem anderen Zeitpunkt auf Urlaub darfst. Sie darf dir nicht allgemein verbieten, deinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. 

Fazit 

Falls du dir unsicher bist, ob etwas arbeitsrechtlich erlaubt ist oder nicht, solltest du deinen Arbeitsvertrag oder Kollektiv- bzw. Tarifvertrag abchecken. Im Zweifelsfall kannst du dich auch über das AMS oder die Bundesagentur für Arbeit informieren.

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen sind demnach geschlechtsneutral zu verstehen.

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