So hoch ist dein Feiertagszuschlag

von Julia Gerstmayer

Aktualisiert: 28.09.2023 Lesedauer: ca 2min

Frau arbeitet an Weihnachten und bekommt Feierzagszulage

Du musst am Feiertag arbeiten? Dann steht dir in den meisten Kollektivverträgen Feiertagszuschlag zu - ein zusätzliches Entgelt für deine Arbeit am Feiertag. Der Feiertagszuschlag steht dir zwar nicht gesetzlich zu, laut den meisten Kollektivverträgen hast du jedoch Recht darauf - du bekommst also mehr Gehalt ausgezahlt, wenn du an einem Feiertag arbeiten musst. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Feiertagszuschlag. 

1. Was ist der Feiertagszuschlag? 

Der Feiertagszuschlag ist einer der SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlag) und wird zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt, wenn du an einem Feiertag gearbeitet hast. Du erhältst also dein normales monatliches Entgelt, unabhängig davon, ob du am Feiertag gearbeitet hast oder nicht und zusätzlich eine Entlohnung für die Zeit, die du am Feiertag gearbeitet hast. 

2. Wie hoch ist der Feiertagszuschlag? 

Das hängt von deinem Gehalt und deinem Kollektivvertrag ab. In den meisten Kollektivverträgen ist ein Feiertagszuschlag von 100% vorgesehen. Du bekommst also zusätzlich zu deinem normalen Monatslohn dein volles Stundenentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde. Verdienst du beispielsweise einen Bruttostundenlohn von 15€, bekommst du am Feiertag zusätzlich zu deinem normalen Gehalt nochmal 15€ pro gearbeiteter Stunde ausbezahlt.

Beispiel:
Du arbeitest als Fahrzeuglenkerin für ein Transportunternehmen und verdienst 15€ brutto pro Stunde. Am 15. August (Maria Himmelfahrt) arbeitest du 7 Stunden. Du bekommst also zusätzlich zu deinem normalen
monatlichen Entgelt, das du immer bekommst, auch deinen Stundenlohn für die geleistete Zeit ausbezahlt: 7 x 15€ = 105€ brutto.



3. Werden Feiertagszuschläge versteuert? 

Ja. Grundsätzlich müssen auch Feiertagszuschläge versteuert werden, allerdings gibt es einen Freibetrag von 360,00€ im Monat. In Summe sind SFN-Zuschläge, mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge und Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulagen bis 360,00€ im Monat steuerfrei. Sie sind jedoch nicht vom Sozialversicherungsbeitrag oder den Lohnnebenkosten befreit. 

4. An welchen Feiertagen gibt es Feiertagszuschlag? 

In Österreich sind die folgenden Tage laut Arbeitsruhegesetz als Feiertage zu werten: 

  • 1. Jänner (Neujahr) 

  • 6. Jänner (Hl. Drei Könige) 

  • Ostermontag

  • 1. Mai (Staatsfeiertag) 

  • Christi Himmelfahrt

  • Pfingstmontag

  • Fronleichnam

  • 15. August (Mariä Himmelfahrt) 

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag) 

  • 1. November (Allerheiligen) 

  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis) 

  • 25. Dezember (Weihnachten

  • 26. Dezember (Stephanitag)

Der 24.12 und 31.12 sind keine offiziellen Feiertage und gelten demnach als normale Arbeitstage. Viele Kollektivverträge haben Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember

5. Wird Feiertagszuschlag immer ausbezahlt? 

Nein. Es kann auch mit der Arbeitgeberin vereinbart werden, dass du deinen Feiertagszuschlag nicht ausbezahlt bekommst, sondern als Zeitausgleich konsumierst. Arbeitest du dann 7 Stunden, kannst du dir, in Absprache mit deiner Arbeitgeberin, 7 Stunden freinehmen. In manchen Kollektivverträgen sind andere Regelungen vorgesehen, informiere dich daher immer in deinem KV, bevor du dich auf eine Lösung einigst. 

#hokifyexpertentipp: Besonders in der Gastronomie, bei Einsatzorganisationen und anderen infrastrukturellen Jobs gelten oft andere Regelungen, die du im Kollektivvertrag nachlesen kannst.



Fazit 

Der Feiertagszuschlag ist ein zusätzliches Entgelt, das du bekommst, wenn du an einem Feiertag arbeitest. Die meisten Kollektivverträge sehen einen Zuschlag von 100% vor, was bedeutet, dass du zusätzlich zu deinem normalen, ungekürzten monatlichen Entgelt den Stundenlohn für die gearbeiteten Stunden ausbezahlt bekommst. 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen sind demnach geschlechtsneutral zu verstehen.

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