Ein zweiter Job kann eine gute Möglichkeit sein, mehr Geld zu verdienen oder mehr Abwechslung in deinen Arbeitsalltag zu bringen. Doch darf man überhaupt zwei Jobs gleichzeitig haben? Wie wirken sich mehrere Jobs auf die Steuern aus? Hier sind die Antworten!
Ein Vollzeit- oder Teilzeitjob und ein Nebenjob
Ob du mehrere Jobs gleichzeitig haben kannst, hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab. Mehrere Jobs sind möglich, solange beim Zusammenzählen der gesamten geleisteten Arbeitsstunden die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 60 Stunden und die tägliche Maximalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügigen Beschäftigungen ist das meist kein Problem. Achte immer darauf, dass wenn du alle Arbeitsstunden zusammenrechnest, die Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Manche Verträge können dir verbieten, Nebenjobs neben deiner Hauptbeschäftigung auszuüben. Checke daher immer deinen Vertrag ab, ob ein solches Verbot gilt. Grundsätzlich darf das aber nur bei Vollzeitbeschäftigten der Fall sein. Für Teilzeitbeschäftigte darf kein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen herrschen. Dein Arbeitgeber darf höchstens vertraglich bestimmen, dass du z.B. nicht bei Konkurrenzunternehmen arbeitest.
Ob und wie viele Steuern du für einen Nebenjob neben deiner Hauptbeschäftigung zahlst, hängt von deinem Gesamteinkommen ab. Für die Berechnung der jährlichen Steuer werden sämtliche Löhne oder Gehälter (ohne Sonderzahlungen) summiert. Von diesem Betrag werden die Sozialversicherungsbeiträge sowie eventuelle absetzbare Ausgaben abgezogen. Falls der Betrag, also das Jahreseinkommen, weniger als 13.981 € beträgt (2024), ist keine Steuernachzahlung erforderlich. Wenn du mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig hast und dieser Betrag überschritten wird, kann es also in der Regel zu einer Steuernachforderung vom Finanzamt kommen.
Zwei oder mehr Nebenjobs
Für Nebenjobs, die unter der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € (2024) liegen, zahlst du keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben. Wird diese Grenze überschritten, musst du Nachzahlungen für die Sozialversicherung tätigen. Du kannst jedoch mehrere geringfügige Jobs haben, ohne die Grenze zu überschreiten. Zum Beispiel:
Beispiel:
Du hast 3 Nebenjobs: Babysitter, Hundesitter und Gartenarbeit. Als Babysitter erhältst du 200 € im Monat, als Hundesitter 150 € und für die Gartenarbeiten weitere 150 €. Das sind insgesamt 500 € pro Monat, also zahlst du keine Steuern und Abgaben.
Verdienst du jedoch mit deinen geringfügigen Jobs an manchen Monaten mehr und übersteigst die Geringfügigkeitsgrenze, musst du für diese Monate Nachzahlungen bei der Sozialversicherung tätigen. Diese Nachzahlungen gehen an die Österreichische Gesundheitskrankenkasse und müssen nur für die Monate, an denen überzogen wurde, nachgezahlt werden:
Beispiel:
Für deine 3 Nebenjobs erhältst du im August insgesamt mehr Geld: Babysitten - 350 €, Gartenarbeit 150 € und Hundesitten 150 €. Das heißt, du verdienst im August insgesamt 650€ und übersteigst die Geringfügigkeitsgrenze. Für diesen Monat musst du also Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK nachzahlen.
Die Nachzahlung für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt 14,12 % der geringfügigen Bruttomonatsbezüge. Außerdem wird noch 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage nachgefordert. Insgesamt wird daher 14,62 % nachgefordert. Du kannst die Beiträge allerdings bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem du die Beiträge bezahlt hast, und bekommst einen Teil als Negativsteuer erstattet.
Solange dein jährliches Gesamteinkommen nicht die jährliche Steuergrenze von 12.816 € (2024) überschreitet, musst du jedoch keine Lohnsteuer für deine Nebenjobs zahlen.
Fazit
Grundsätzlich spricht Nichts dagegen, einen oder mehrere Jobs anzunehmen, solange die Höchstarbeitsgrenze von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Bei der Versicherung und Besteuerung müssen jedoch vor allem bei Nebenjobs einige Aspekte beachtet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 518,44 € darf nämlich nicht überschritten werden - auch in Summe nicht. Generell gilt: Du solltest deine Mehrfachbetätigung immer bei beiden Arbeitgeberinnen melden und musst dich auch mit mehreren Jobs an arbeitsrechtliche Bestimmungen halten.